3Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. 4Bis zum 31. März 1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.
6Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte II. 7Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollverbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben angewendet:
a)
8Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b)
9Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c)
10Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d)
11An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.
13In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handelt:
-
frische Weintrauben,
-
Traubenmost,
-
teilweise gegorener Traubenmost,
-
Jungwein und
-
Wein.
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Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder